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   BSG, 30.01.1963 - 3 RK 81/59   

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BSG, 30.01.1963 - 3 RK 81/59 (https://dejure.org/1963,2162)
BSG, Entscheidung vom 30.01.1963 - 3 RK 81/59 (https://dejure.org/1963,2162)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 1963 - 3 RK 81/59 (https://dejure.org/1963,2162)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 18, 254
  • NJW 1963, 1372
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R

    Versicherungs- bzw Beitragspflicht - berufsintegriertes Studium - Werkstudent -

    Dies sind Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (BSGE 18, 254, 256 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO; BSGE 33, 230 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO; BSGE 44, 164, 165 = SozR 4100 § 134 Nr. 3).

    Versicherungsfreiheit als "Werkstudent" hat das Bundessozialgericht (BSG) deshalb verneint bei Arbeitnehmern, die ein Studium aufgenommen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausgeübt haben (BSGE 18, 254 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO), ferner beim Abendstudium an einer Bauschule, wenn daneben mehr als eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wurde (BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO), und schließlich bei einer Ganztagsbeschäftigung, wenn nur tageweise studiert wurde (BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO).

  • BSG, 18.04.1975 - 12 RK 10/73
    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, betrifft die Vorschrift über die Versicherungsfreiheit der "während einer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf" gegen Entgelt tätigen Personen im wesentlichen die sogenannten Werkstudenten, das heißt Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (BSG 18, 254, 255 unten; SozR Nr. 13 zu § 172 RVO ; ebenso BSG 33, 229, 230).

    Nicht zu dem Kreis der "Werkstudenten" gehören dabei nach der Rechtsprechung des Senats Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfange ausüben: Versicherungsfrei nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO seien nur solche Personen, die erst durch ihre wissenschaftliche Ausbildung die Grundlage für einen zukünftigen Beruf schaffen wollten, nicht aber Personen, die schon vor Beginn des Studiums einen Beruf ausgeübt hätten und ihn während des Studiums in vollem Umfange weiterhin ausübten; es widerspräche auch dem Schutzgedanken der Sozialversicherung und wäre mit dem Ausnahmecharakter des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO nicht vereinbar, wenn man Arbeitnehmern, die unter Umständen jahrelang eine der Versicherungspflicht unterliegende Beschäftigung ausgeübt hätten, nur deshalb den Versicherungsschutz nehmen wollte, weil sie neben ihrer sie im allgemeinen voll in Anspruch nehmenden beruflichen Tätigkeit ein Studium beginnen, das der Vorbereitung für einen anderen Beruf dient (BSG 18, 254, 256).

    Der Fall würde sich dann von dem früher in BSG 18, 254 entschiedenen nur insofern unterscheiden, als der bisherige Beruf nach Aufnahme des Studiums nicht mehr ununterbrochen, sondern nur während der Semesterferien ausgeübt worden ist.

  • BSG, 31.10.1967 - 3 RK 77/64

    Versicherungsfreiheit von Studenten - Ordentliche Studierende - Abendschulbesuch

    iDie beklagte Krankenkasse beigcladene und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (EfA) beantragen unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundessopiäl- " gerichts (BSG 18, 254 und 21, 247), die Revision zurückzuweisen°.

    versicherungegeübt wird, deswegen nicht ohne weiteres frei ist, hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprocheno So hat er in BSG 18, 254 zu @ 172 Abs° 1 Nr" Arbeitnehmer, Studiuv.".

  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 9/85

    Student - Befristeter Arbeitsvertrag

    Das BSG hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befaßt, unter welchen näheren Voraussetzungen nach den genannten Vorschriften ausnahmsweise Versicherungs- und Beitragsfreiheit besteht und wann es bei dem Grundsatz der Versicherungs- und Beitragspflicht der abhängig Beschäftigten bleibt (BSGE 18, 254 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO; BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO; BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2; BSGE 40, 93 = SozR 2200 § 172 Nr. 3; SozR 2400 § 2 Nr. 3; BSGE 44, 164 = SozR 4100 § 134 Nr. 3; SozR 2200 § 1228 Nr. 9; BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 RK 14/73

    Krankenversicherungspflicht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit

    Hierzu gehören nicht Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung aufnehmen, ihren bisherigen Beruf jedoch ohne wesentliche Einschränkungen fortsetzen und deshalb ihrem "Erscheinungsbild" nach zum Kreise der Beschäftigten gehören (vgl BSG 18, 254; 27, 192, 195; 33, 229).
  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94

    Versicherungs- und Beitragsfreiheit als Werkstudent

    Die Versicherungsfreiheit als "Werkstudent" hat das BSG deshalb verneint bei Arbeitnehmern, die ein Studium aufgenommen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausgeübt hatten (BSGE 18, 254 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO), ferner beim Abendstudium an einer Bauschule, wenn daneben mehr als eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wurde (BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO), und schließlich bei einer Ganztagsbeschäftigung, wenn nur tageweise studiert wurde (BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO).
  • LSG Niedersachsen, 20.09.2000 - L 4 KR 110/98

    Sozialversicherungspflicht von Empfängern einer Studienbeihilfe;

    Die Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragsfreiheit von Studenten beziehen sich in erster Linie auf "Werkstudenten", dh Studenten, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung ihres Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (BSGE 18, 254, 256 = SozR 11 zu § 172 RVO; BSGE 71, 144, 145 = SozR 3-2200 § 172 Nr. 2).

    Das BSG hat demgegenüber die Versicherungsfreiheit als Werkstudent verneint, wenn eine vorher verrichtete Beschäftigung während des Studiums weiter ausgeübt wurde oder jedenfalls das Beschäftigungsverhältnis fortdauerte und weiterhin das Erscheinungsbild eines Beschäftigten bestand (BSGE 18, 254 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO; BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO; BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO).

  • BSG, 30.01.1980 - 12 RK 45/78

    Semesterferien - Berufspraktische Tätigkeit - Praktikum - Versicherungsbefreiung

    Ob die Beigeladenen zu 1) und 2) mit den entgeltlichen Beschäftigungen neben ihrem Studium auch den Zweck verfolgten, sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung ihres Studiums und zum Bestreiten des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen, und sie deshalb zu dem Personenkreis der sogenannten "Werkstudenten" gehörten (vgl BSGE 18, 254, 255 f), kann dahingestellt bleiben.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2007 - L 1 KR 189/05
    Die Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragsfreiheit von Studenten beziehen sich in erster Linie auf "Werkstudenten", d.h. Studenten, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung ihres Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (BSG 18, 254, 256 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO; BSGE 71, 144, 145 = SozR 3-2200 § 172 Nr. 2).

    Eine zweite Fallgruppe ist dann gegeben, wenn die Studenten eine vor Aufnahme des Studiums ausgeübte Beschäftigung auch während ihres Studiums fortgesetzt haben oder jedenfalls das Beschäftigungsverhältnis fortdauerte und weiterhin das Erscheinungsbild eines Beschäftigten bestand (BSGE 18, 254 = SozR Nr. 11 zu § 172; BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO - Abendstudium an einer Bauschule neben einer Beschäftigung; BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO - Ganztagsbeschäftigung neben tageweisem Studium; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2 - Sozialversicherungspflicht der Semesterferien bei Beschäftigung mit Beurlaubung für Studienzeiten unter Zahlung einer Ausbildungsvergütung durch den Arbeitgeber; BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8 - Beurlaubung für die Dauer des Studiums unter Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts; BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11 - Beschäftigung mit Sonderurlaub für ein Studium bei Zahlung einer Studienförderung).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 90/02

    Krankenversicherung

    Die Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragsfreiheit meinen nämlich in erster Linie "Werkstudenten", d.h. Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (BSGE 18, 254, 256 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO; BSGE 33, 230 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO; BSGE 44, 164, 165 = SozR 4100 § 134 Nr. 3).
  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 13/74

    Versicherungspflicht bei anschließendem Studium unter Aufrechterhaltung des

  • BSG, 10.09.1975 - 12 RK 15/74
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2005 - L 5 KR 199/04

    Krankenversicherung

  • BSG, 10.09.1975 - 3 RK 42/75
  • BAG, 16.03.1972 - 5 AZR 423/71

    Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag - Ansprüche eines Angestellten - Gerichte

  • LSG Bayern, 13.07.2004 - L 5 KR 123/03

    Beitragsforderungen nach einer Betriebsprüfung wegen Nichtanwendung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2004 - L 5 KR 45/03

    Krankenversicherung

  • BSG, 16.07.1971 - 3 RK 68/68
  • SG Hannover, 01.03.2010 - S 19 KR 1218/05
  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 10/85

    Befreiung von der Krankenversicherung Untergeordnete Beschäftigung - Student -

  • BSG, 31.08.1976 - 12/3/12 RK 27/74
  • BSG, 10.09.1975 - 12 RK 17/74
  • LSG Hessen, 25.04.1974 - L 8 KR 197/72
  • BSG, 15.06.1976 - 7 RAr 92/75
  • SG Lübeck, 15.08.2003 - S 9 KR 208/01
  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 69/80
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